Ratgeber

Was darf die Feuerwehr im Einsatzbericht veröffentlichen? Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

Stand: Oktober 2026

Die Feuerwehr darf und soll über ihre Arbeit informieren. Gleichzeitig treffen Einsatzberichte und Fotos auf Rechte vieler Beteiligter: der Betroffenen, der Zuschauer, des Rettungsdienstes, der Hauseigentümer und der eigenen Kameradinnen und Kameraden. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick.

Wichtig: Das ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Presse- und Feuerwehrrecht sind Ländersache und unterscheiden sich. Verbindlich sind Ihre Dienstanweisung zur Pressearbeit, die Vorgaben Ihrer Gemeinde bzw. Ihres Trägers und das Recht Ihres Bundeslandes. Im Zweifel fragen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten oder die Verwaltung.

Der Grundsatz

Über das Einsatzgeschehen zu berichten — was wurde gemacht, welche Kräfte waren im Einsatz — ist unproblematisch. Heikel wird es, sobald Personen erkennbar werden: Verletzte, Verstorbene, Betroffene, Zeugen, Kinder. Für sie gilt der Schutz der Persönlichkeit. Ebenso schützt das Recht Dritte, deren Eigentum, Betrieb oder Privatleben betroffen ist.

Wessen Rechte sind betroffen?

  • Persönlichkeitsrechte. Sie schützen Betroffene, aber auch Dritte am Einsatzort: Passanten, Schaulustige, Polizei, Rettungsdienst, Ersthelfer und Angehörige. Und sie gelten für die eigenen Einsatzkräfte.
  • Datenschutz (DSGVO). Namen, Fotos, Fahrzeugkennzeichen und Gesundheitsdaten sind personenbezogene Daten. Sie dürfen nur verarbeitet und veröffentlicht werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht.
  • Höchstpersönlicher Lebensbereich. Bilder aus Wohnungen, von hilflosen Personen oder von Verstorbenen können sogar strafbar sein (§ 201a StGB).
  • Schweigepflicht im Rettungsdienst. Patientengeheimnisse und die ärztliche Schweigepflicht gelten auch gegenüber der Polizei. Geben Sie medizinische Details nicht weiter.
  • Hausrecht. Wer an einer Schadensstelle Eigentümer oder Hausrechtsinhaber ist, bestimmt mit, ob dort fotografiert und veröffentlicht werden darf.
  • Betriebs- und Firmengeheimnisse. Bilder und Angaben aus Betrieben können Geschäftsgeheimnisse berühren — zum Beispiel Produktionsanlagen, Lagerbestände oder Stoffe.
  • Urheberrecht. Wer ein Foto macht, ist Urheber. Prüfen Sie, wer fotografiert hat, ob die Feuerwehr es nutzen darf und ob der Fotograf Einschränkungen verlangt, etwa keine Weitergabe an die Presse.
  • Panoramafreiheit. Bauwerke, die dauerhaft an öffentlichen Straßen und Plätzen stehen, dürfen von dort grundsätzlich fotografiert werden (§ 59 UrhG). Das gilt nicht für alles und nicht von jedem Standort aus, zum Beispiel nicht von Privatgrund aus.

Was Sie in der Regel nicht veröffentlichen sollten

  • Namen von Betroffenen, Verletzten und Verstorbenen.
  • Kombinationen, die jemanden identifizierbar machen: Alter plus Wohnort plus Beruf, genaue Hausnummer bei einem Wohnungsbrand.
  • Gesundheitsdaten und Einzelheiten zu Verletzungen. „Eine Person wurde leicht verletzt“ genügt.
  • Kfz-Kennzeichen und andere Merkmale, die einen Halter erkennbar machen.
  • Angaben zu Ursache und Schuld. Das ist Sache der Polizei und der Staatsanwaltschaft.
  • Daten von Minderjährigen, auch indirekt.

Fotos und Videos

  • Recht am eigenen Bild: Bildnisse von Personen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Kunsturhebergesetz); für Ausnahmen gelten enge Regeln (§ 23 KUG). Gehen Sie im Zweifel vom Schutz aus.
  • Einsatzkräfte im Bild: Klären Sie die Persönlichkeitsrechte des eigenen Personals vorab, am besten per Dienstanweisung oder Einwilligung.
  • Betroffene und Verunglückte: nie erkennbar zeigen. Keine Bilder von Verletzten oder Toten.
  • Besser gleich richtig fotografieren. Personen und Kennzeichen anschneiden oder abschneiden ist sauberer, als sie später zu verpixeln. Außerdem schützt ein verpixeltes Kennzeichen Betroffene nicht immer: Angehörige erkennen das Auto auch so.
  • Gebäude, Privatgrund, Dritte im Bild: Holen Sie die Zustimmung ein und vermerken Sie das beim Einsenden der Bilder.
  • Keine sensationsheischenden Bilder: Der Pressekodex des Deutschen Presserats warnt vor unangemessen sensationeller Darstellung von Gewalt und Leid (Ziffer 11) und schützt die Persönlichkeit (Ziffer 8). An diesen Maßstäben messen sich auch Feuerwehren.

Mehr zum Fotografieren selbst im Ratgeber Fotos für den Einsatzbericht.

Auskünfte an die Presse

  • Die Behörde ist informationspflichtig, nicht die einzelne Person. Die Landespressegesetze verpflichten Behörden, Pressevertretern Auskünfte zu erteilen, soweit nicht Geheimhaltungsvorschriften, schwebende Verfahren oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Für die Feuerwehr gilt das als Einrichtung der Gemeinde bzw. des Trägers; wer in der Praxis antwortet, regelt die Dienstanweisung — meist der Einsatzleiter oder der Pressesprecher.
  • Richtig statt vollständig. Informationen müssen korrekt, recherchiert und abgestimmt sein. Man muss aber nicht alles sagen.
  • Bei Toten und Schwerverletzten zeitverzögert informieren, damit die Angehörigen es von der Polizei oder von Seelsorgern erfahren und nicht aus der Presse oder aus sozialen Medien.
  • Zuständigkeit beachten: Ermittlungen und Personenbezug bleiben bei Polizei und Staatsanwaltschaft.

Wer gibt frei?

  • Wer spricht für die Feuerwehr? Meist ist das der Wehrführer oder ein benannter Pressesprecher. Legen Sie das schriftlich fest.
  • Vier-Augen-Prinzip: Ein Bericht wird von einer zweiten Person gegengelesen, bevor er rausgeht.

Und wenn eine KI beim Schreiben hilft?

Auch dann gilt: Der Mensch trägt die Verantwortung. Geben Sie nur Daten ein, die später auch veröffentlicht werden dürften, und prüfen Sie den Entwurf Satz für Satz — besonders auf Erfundenes. Ein Entwurf der KI ist nie eine freigegebene Pressemitteilung.

Checkliste vor der Veröffentlichung

  • Keine Namen, Kennzeichen oder identifizierbaren Angaben zu Betroffenen?
  • Gesundheitsangaben auf das Nötigste reduziert („leicht verletzt“)?
  • Keine Aussagen zu Ursache oder Schuld?
  • Bilder geprüft: keine erkennbaren Betroffenen, keine Kennzeichen, keine Verletzten?
  • Persönlichkeitsrechte der eigenen Einsatzkräfte geklärt?
  • Bei Aufnahmen aus Gebäuden oder von Privatgrund: Zustimmung eingeholt?
  • Urheber der Bilder genannt, mögliche Einschränkungen beachtet?
  • Bei Toten oder Schwerverletzten: Angehörige zuerst informiert?
  • Zweite Person hat gelesen und freigegeben?

Wie Sie den Bericht selbst aufbauen, lesen Sie im Ratgeber Pressebericht der Feuerwehr schreiben. Wie Sie sich gegenüber Journalisten am Einsatzort verhalten, steht im Ratgeber Presse am Einsatzort.

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